Pflegehilfsmittel
Gemäß § 40 SGB XI haben Pflegebedürftige im Rahmen der häuslichen Pflege einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Die Pflegekassen stellen diese Leistungen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung. für den Pflegebedürftigen zur Verfügung.
Für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln ist keine ärztliche Bescheinigung (Rezept) notwendig. Es genügt eine Mitteilung des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen über den Bedarf an die Pflegekasse. Entsprechende Empfehlungen des Medizinisches Dienstes im Gutachten über die Pflegebedürftigkeit werden als Antrag gewertet.
Nutzen Sie gerne auch den Pflegegradrechner von Sanitätshaus Aktuell